Katastervermessung - Grundstücksvermessung

Katastervermessung - Grundstücksvermessung

Unter die hoheitlichen Vermessungen fallen alle Tätigkeiten, die im Vermessungsgesetz für Baden - Württemberg geregelt sind. Diese Arbeiten dürfen nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ÖbVI oder den Vermessungsbehörden vorgenommen werden. Wir führen also Arbeiten im Liegenschaftskataster wie Grundstückszerlegung und Grenzfeststellungen durch. Liegenschaftskataster und Grundbuch bilden zusammen den einzigen vollständigen Nachweis über die Grundstücke, deren Lage und Größe ,und der Gebäude auf den Grundstücken. Das Liegenschaftskataster und Grundbuch liefern einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit am Grundeigentum. Der Nachweis von Gebäuden im Liegenschaftskataster hat deshalb für den Eigentümer große Bedeutung.

Gebäudeaufnahme

  • Eine Gebäudeaufnahme muss nach Fertigstellung eines Gebäudes erfolgen. Diese kann nur von einem Vermessungsamt und einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden. Wenn kein Antrag gestellt wird kann das Gebäude auch von Amts wegen erfasst werden.
  • Die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster erfasst das Gebäude nach der endgültigen Fertigstellung. Vermessungen, die zur Planung oder laufenden Bauüberwachung durchgeführt werden, können die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster nicht ersetzen.
  • Das Liegenschaftskataster wird von vielen Stellen genutzt. Dabei sind besonders Planer und Versorgungsunternehmen auf ein aktuelles Liegenschaftskataster angewiesen, da z.B. städtebauliche Planungen sowie Planungen von Strom-, Gas- und Wasserleitungen auf eine korrekte Darstellung von Gebäuden und Grenzen angewiesen sind.

Teilungsvermessungen

  • Bildung neuer Grenzen bei Aufteilungen von Grundstücken (Zerlegung)
  • Bildung von Flurstücksteilen, die erworben werden sollen und Verschmelzung mit einem anderen Flurstück

Bei der Zerlegung eine Flurstücks müssen alle baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Landesbauordnung, Stellplatzverordnung, Brandschutz, Bebauungspläne usw). Gemäß §8 Landesbauordnung (LBO) ist die geplante Teilung eines Grundstücks der unteren Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen

Auf Wunsch beraten wir unsere Kunden dahingehend.

 

Grenzfeststellung

  • Ermitteln rechtmäßiger und geometrisch richtiger Lage von Grenzpunkten aus historischen Messergebnissen und mit Grenzzeichen.
  • Überprüfung der Lage vorhandener Grenzeichen
  • Wiederherstellung verlorener Grenzzeichen